Abmahnung nur als Verstärkung
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(ip/pp) Ob eine Abmahnung bei Zahlungsverzug bei einer darauf folgenden fristgemäßen Kündigung erforderlich ist, war Thema eines aktuellen Urteils des Berliner Kammergerichts (KG).
Ein Mieter war wegen Mietrückständen zur Räumung seiner Wohnung aufgefordert worden - er argumentierte demgegenüber, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Ausgaben zu bestreiten, da er Waren des täglichen Bedarfs und Kleidung habe erwerben müssen. Er hatte sich aber im Gerichtsverfahren nicht im Rahmen der Verschuldensprüfung auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen.
So entschied das KG gegen ihn: Obwohl er sogar seine Mietrückstände nachgezahlt habe, sei seine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar unwirksam geworden - nur sei dennoch seine fristgemäße Kündigung möglich gewesen, da er generell seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe. Und da sei es dann unerheblich, ob zuvor durch den Vermieter eine Abmahnung erfolgt sei, oder nicht.
“1. Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf keiner vorherigen Abmahnung.
2. Allerdings kann der Abmahnung ausnahmsweise insofern eine Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war“.
KG Berlin, Az.: 8 U 26/08