Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils bei Zwangsversteigerung
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(IP) Hinsichtlich Zuschlagserteilung für Wohneigentum im Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH München) mit Leitsatz entschieden.
„Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).“
Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem seine Berufung gegen ein Teilurteil der Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Er wandte sich außerdem gegen den im selben Verfahren ergangenen Beschluss, mit dem eine Gehörsrüge seinerseits zurückgewiesen wurde. Er machte im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten Auskunfts-, Herausgabe- und Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts war dem Rechtsanwalt in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum an einer Wohnung zugeschlagen worden. Mit weiterem Beschluss ordnete das Amtsgericht die gerichtliche Verwaltung der Wohnung bis zur Zahlung oder Hinterlegung des zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubigerin benötigten Geldbetrags an. Zum Verwalter der Wohnung wurde der Beklagte bestellt. Dann hob das Amtsgericht die gerichtliche Verwaltung auf. In der Folgezeit warf der Nebenintervenient dem Beklagten vor, er habe keine nachvollziehbare Abrechnung über die Verwaltung der Wohnung vorgelegt, eingenommene Fremdgelder nicht ausgekehrt, keine Auskünfte über die Verwaltung erteilt und die im Rahmen seines Amtes als Verwalter erlangten Unterlagen nicht herausgegeben.
Die Richter präzisierten ihr Urteil: „Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dementsprechend die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hierdurch hat es gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss, untersagt aber auch jede willkürliche Verschiebung innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: