Es bedarf keiner Voreintragung der Erben
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(IP) Hinsichtlich des Streites um Eintragung einer Auflassungsvormerkung nebst Finanzierungsgrundschuld mit Unterwerfen unter die Zwangsvollstreckung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Bewilligt der Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner Voreintragung der Erben.“
Die Beteiligte war die Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragenen verstorbenen Erblasserin. In dieser Eigenschaft verkaufte sie den Grundbesitz an einen weiteren Beteiligten. Zur Sicherung dessen Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligte sie die Eintragung einer Vormerkung. Zur Kaufpreisfinanzierung wurde ihm die Berechtigung erteilt, den Vertragsgegenstand schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten und insoweit der Zwangsvollstreckung mit etwaiger Zwangsversteigerung zu unterwerfen. Hierfür und zur Stellung der zur Eintragung notwendigen Anträge und Abgabe aller erforderlichen Erklärungen wurde ihm Vollmacht unter Befreiung von allen Beschränkungen erteilt. Er wurde verpflichtet, bei der Bestellung des Grundpfandrechts Erklärungen dahingehend abzugeben, dass das Grundpfandrecht nur unter der Voraussetzung tatsächlicher Zahlung mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis verwertet und behalten werden durfte und eine den Kaufpreis übersteigende Valutierung nicht vor Eigentumsübergang erfolgen könne.
Dann beantragte der Urkundsnotar die Eintragung von Vormerkung und Grundpfandrecht mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Mit Zwischenverfügung beanstandete das Grundbuchamt darauf als Eintragungshindernis, dass die Voreintragung der Erben erforderlich, aber nicht beantragt sei. Insoweit sei außerdem die Erbfolge durch Erbschein oder die öffentliche letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts nachzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der zur Behebung des Hindernisses gesetzten Frist wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Die Voreintragung der Erben sei nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der hierfür maßgeblichen Norm nicht erfüllt wären und eine entsprechende Anwendung der Norm jedenfalls auf die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld nicht in Betracht komme. Aufgrund des zwischen beiden Urkunden bestehenden inneren Zusammenhangs sei von einem verbundenen Antrag auszugehen, weshalb die Eintragung allein der Auflassungsvormerkung ausscheide.
Dagegen richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: