Hinsichtlich Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht besserstellen
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(IP) Hinsichtlich des gesetzlichen Übergangs der Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof entschieden.
„Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe ... die Ansprüche mit der Regelung zur Beweis- und Darlegungslast, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser wie hier noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben worden wäre ... Dies ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 1922 BGB mit dem gesetzlichen Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben, der gegenüber einem Forderungsinhaber hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht bessergestellt werden darf als der Erblasser gestanden hätte.“
Die Parteien stritten über die Erbfolge sowie um auf die Erbenstellung gestützte Zahlungsansprüche. Der Kläger war der Enkel der Erblasserin, der Sohn ihres Sohns. Die Beklagte war mit diesem bis zu dessen Tod verheiratet. Die Erblasserin hatte ferner eine Tochter, sowie eine weitere Enkelin.
Nach dem Tod ihres Ehemannes, der von der Erblasserin und ihren Kindern zu je 1/3 beerbt wurde, wandte die Erblasserin mit gleichlautenden notariellen Verträgen ihren gesamten Grundbesitz unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs schenkungsweise ihren beiden Kindern je zur Hälfte zu. Ferner schloss sie mit einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft eine Verwaltungsvereinbarung. Darauf errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie ihre Kinder als befreite Vorerben und ihre Enkel als Nacherben einsetzte. Im Testament hiess es u. a.:
"An die Annahme der Erbschaft knüpfe ich die Bedingung, daß das nach dem Ableben meines Ehemannes ... von diesem stammende und ... meinen Kindern zugewendete Grundvermögen weiterhin bis zum Ableben meines Sohnes ... von der T. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ... verwaltet wird und demgemäß von meinen Vorerben innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung dieses Testaments mit der vorgenannten Verwaltungsgesellschaft ein entsprechender Verwaltungsvertrag geschlossen und für die Dauer dieser Verwaltung auf eine zwangsweise Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung verzichtet wird."
Darauf erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, durch den der Sohn und die Tochter der Erblasserin als befreite Vorerben sowie die Enkelkinder als Nacherben ausgewiesen werden. Die Beklagte, die von dem Sohn der Erblasserin zu dessen Lebzeiten umfangreiche Vermögenswerte erhalten hatte, war dessen Alleinerbin.
Zwischen den Parteien war im Wesentlichen streitig, ob der Abschluss des im Testament erwähnten Grundstücksverwaltungsvertrages rechtzeitig erfolgte. Der Kläger behauptete, dass nach dem Ableben der Erblasserin durch ihre Kinder ein gemeinsamer Verwaltungsvertrag nicht fristgerecht unterzeichnet worden sei.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: