Keine Veräußerung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
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(IP) Über den Rechtsrahmen der Versteuerung von etwaigen Gewinnen bzw. zwangsweise entstanden Verlusten u.a. bei der Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
„Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (BFH-Urteil vom 10.12.1969 I R 43/67, BStBl II 1970, 310) oder aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs.“
Die Richter führten weiter aus: „Entgeltlich erfolgt eine Übertragung dann, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht ... Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigiebige Zuwendung machen will ... Eine entgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden“.
Der Kläger, ein selbständiger Rechtsanwalt, hatte bei einer Bank über die Börse Amsterdam ein Wertpapier im Nennwert von 50.000 € zu einem Kaufpreis von netto 35.250 € erworben. Es handelte sich dabei um eine nachrangige Anleihe einer niederländischen Bank. Er war dann aber, zeitlich später, vom Niederländischen Staat wegen drohender Insolvenzanmeldung der betreffenden Bank enteignet worden - was sich praktisch so darstellte, das der niederländische Finanzminister mitteilte, dass er für die enteigneten Aktien und die enteigneten nachrangigen Anleihen eine Entschädigung von 0 € anbiete. Es bestand seitens der Niederlande die Einschätzung, dass die Wertpapiere aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Emittentin keinen Wert mehr hätten.
Nachfolgend erhielt der Kläger das Angebot eines privaten Ankäufers, der anbot, 1,75 € pro 100 € Nennwert zu zahlen. Der Kläger nahm das nicht an. Auch spätere höhere Angebote schlug er aus. Er wollte alles als Verlust in seinem Einkommensteuerbescheid geltend machen – was das Finanzamt aber nicht anerkannte. Er erhob darauf Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückwies. Er führte unter Hinweis auf die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid aus, die Anschaffungskosten des Wertpapiers blieben einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Der Forderungsausfall bzw. der wertlose Verfall eines Finanzprodukts sei keine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: