Zur Belastung eines Erbbaurechts
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(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.
„Zur Belastung eines Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung einer Pflichtteilsforderung.“
Die Beteiligte war Eigentümerin von Grundbesitz an zwei Grundstücken, an denen jeweils ein Erbbaurecht bestellt war. In den beiden Erbbaugrundbüchern waren weitere Beteiligte in Erbengemeinschaft als Erbbauberechtigte eingetragen. In Ziff. III. § 11 des Erbbaurechtsvertrages vom 9.4.1958 war bestimmt und in den jeweiligen Erbbaugrundbüchern eingetragen, dass zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Eigentümers erforderlich sei.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die weiteren Beteiligten sowie weitere Erben des verstorbenen Erblassers einen titulierten Pflichtteilsanspruch in Höhe von gut 77.000,- € aufgrund rechtskräftigen Anerkenntnisurteils. Zum Nachlass gehörten zwei Erbbaurechte. Mit Vertrag erwarben weitere Beteiligte die Anteile der Erben. In diesem Vertrag übernahmen sie die Verpflichtung, die Erbteilsveräußerer von dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten freizustellen. Die Erbbauberechtigten leisten an diese auf deren Pflichtteilsanspruch monatliche Zahlungen von 500,- €.
Die Beteiligte zu beantragte beim Grundbuchamt aufgrund des Anerkenntnisurteils die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Teilforderung i.H.v. 65.000,00 €, aufgeteilt in 2 Beträge. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten aufgegeben, die Zustimmung einer weiteren Beteiligten zur Eintragung der Sicherungshypothek vorzulegen. Diese hatte die Zustimmung verweigert. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hatte die erstere Beteiligte deshalb das Recht der Erbengemeinschaft auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Belastung der Erbbaurechte mit einer Sicherungshypothek gegen die weitere Beteiligte pfänden und sich überweisen lassen.
Das Gericht entschied: „ Als Inhalt eines Erbbaurechts kann vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Reallast der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf ... Eine solche Vereinbarung ist vorliegend in Ziff. III § 11 des Erbbaurechtsvertrages getroffen und durch die Eintragung in die jeweiligen Erbbaugrundbücher ... mit dinglicher Wirkung ausgestattet worden. Nach § 8 ErbbauVO sind Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen, insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Eigentümers aus einer Vereinbarung gem. § 5 ErbbauRG vereiteln oder beeinträchtigen würden. Das Zustimmungserfordernis gilt daher auch bei Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung ..., da anderenfalls die Verfügungsbeschränkung dadurch umgangen werden könnte, dass der Erbbauberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen sich ergehen lässt.“
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: