Bauvertrag
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(ip/pp) Über die Beweislast hinsichtlich Mängeln bei Werkleistungen am Bau hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu befinden: Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin restlichen Werklohn für die Ausführung von Betonierungsarbeiten für ein neu zu erstellendes Parkhaus geltend. Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin ein Parkhaus mit vier Ebenen. Sie beauftragte unter Vereinbarung der VOB/B die Schuldnerin mit der Ausführung von Deckenbetonarbeiten. Auf der Ebene 4 des Parkhauses zeigten sich unmittelbar nach Einbringen des Betons Rissbildungen. Diese, sowie Abplatzungen und eine Betonsteinschicht rügte die Beklagte mehrfach als Mangel und forderte die Schuldnerin, die eine Verantwortung für die gerügten Mängel von sich wies, zur Mängelbeseitigung auf. Nachdem dies erfolglos geblieben war, entzog die Beklagte der Schuldnerin den Auftrag hinsichtlich der Mängelbeseitigung und ließ die gerügten Mängel auf der Ebene 4 beseitigen. Anschließend einigten sich die Parteien auf die Abnahme des Werks der Schuldnerin mit einem Vorbehalt u.a. hinsichtlich der Mängel der Betonoberfläche der bewussten Ebene 4.
So stritten die Parteien gerichtlich - insbesondere hatte dann in fortgeschrittener Instanz das Berufungsgericht von den hinsichtlich der Ebene 4 geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten einen Betrag von gut 110.000,- Euro mit der Begründung nicht anerkannt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Mängel einen solchen Umfang gehabt hätten, dass auch insoweit die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hatte aber die Revision zugelassen und dies damit begründet, dass die Frage der Beweislastverteilung nach Mangelbeseitigung durch den Auftraggeber bzw. der Annahme einer Beweisvereitelung durch unvollständige Schadensdokumentation mit der Folge der Beweislastumkehr höchstrichterlicher Klärung bedürfe und eine Vielzahl von Fällen betreffe.
So formulierte der BGH: “Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.
2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.”
BGH, Az.: VII ZR 64/07