Den Zwischenbau einer sinnvollen Verbindung zuzuführen
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(IP) Hinsichtlich etwaiger Herausgabeansprüche von Grundbesitz bei Streit, auch im Zusammenhang Zwangsversteigerung, hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden.
„Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken gelegenen Gebäuden errichteten Verbindungsbaues, dessen Räumlichkeiten in „verschachtelter“ Bauweise zum Teil von dem einen, zum Teil von dem anderen Gebäude aus zugänglich sind und seit jeher gemäß dieser Zuordnung genutzt werden.“
Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke - die damaligen Eigentümer hatten über dem Durchgang zwischen den beiden Häusern einen Verbindungsbau errichten lassen. Nach den Feststellungen eines Sachverständigengutachtens überragte der Bau beide Grundstücke, wobei der deutlich größere Anteil das Grundstück des Klägers betraf. Der Verbindungsbau ging über drei Etagen. Ein Teil der darin liegenden Räume war (nur) vom Gebäude des Klägers her zugänglich Die Räume wurden seit jeher, der Absprache zwischen den damaligen Eigentümern entsprechend, gemäß dieser Zuordnung genutzt. Von einer schriftlichen Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen der Grundstückseigentümer war abgesehen worden.
Der Kläger hatte eines der beiden Hausanwesen neu erworben. Darauf forderte er die Beklagte auf, die von ihr genutzten Räume des Verbindungsbaus zu räumen und an ihn herauszugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Richter des Oberlandesgerichts entschieden hinsichtlich des etwaigen Herausgabeanspruchs von im fremden Besitz befindlichen Räumen: „Er hat keinen Herausgabe- und Räumungsanspruch aus § 985 BGB, weil die herausverlangen Räume nicht ihm, sondern der Beklagten gehören. Die Beklagte braucht den streitigen Gebäudeteil auch nicht gemäß § 812 BGB herauszugeben. Denn der Kläger ist verpflichtet, die Inanspruchnahme des betroffenen Teils des Luftraums über seinem Grundstück dauerhaft zu dulden.“
In seiner Beurteilung hatte sich das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des Reichsgerichts von 1942 gestützt: „Es war dort um die Beurteilung der nach einer Zwangsversteigerung eingetretenen Situation gegangen. Die von dem Zwischenbau betroffenen Nachbargrundstücke hatten zuvor ein und demselben Eigentümer gehört und wurden getrennt zwangsversteigert. Im Streit der Rechtsnachfolger um das Eigentum meinte das Reichsgericht, wenn nach dem Ergebnis der Zwangsversteigerung ohnehin „ein Zusammenhang zerrissen werden“ müsse, bestimme nunmehr (wieder) die Grundregel der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB die Entscheidung; die Anwendung dieser Grundregel sei im konkreten Fall unbedenklich, da sie keine Zerstörung vorhandener Werte bedinge, sondern vielmehr gestatte, den Zwischenbau nach seiner Lösung aus der Vereinigung der Häuser einer sinnvollen Verbindung zuzuführen.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: