Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts
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(IP) Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung hinsichtlich Löschwasser – auch im Zusammenhang ‚Zwangsversteigerung’ – hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg mit Leitsatz entschieden.
„Für eine wirksame öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 4 LVwVfG ist der Hinweis, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt nicht nur in seinem verfügenden Teil, sondern im vollen Wortlaut, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgemacht wird.“
Die Klägerin wandte sich gegen die Allgemeinverfügung zur Löschwasserversorgung im ländlichen Raum einer beklagten Gemeinde. Sie war Eigentümerin im Grundbuch eingetragener Grundstücke, die sie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworden hatte. Die Grundstücke und deren Umgebung waren nicht überplant. Es handelte sich um als Reitanlagen, Weide- und Grünland genutzte Außenbereichsflächen, zum Teil mit Wohnhaus, landwirtschaftlichen Gebäuden sowie offenen Stallungen. Der Ehemann der Klägerin besaß im Wohnhaus einen Betrieb.
Vor dem Erwerb hatte die Klägerin bei der Beklagten angefragt, ob für die Flächen irgendwelche Beschränkungen oder Auflagen bekannt seien, die Objekt und Nutzung beträfen. Das Bürgermeisteramt der Beklagten schickte ihr dieses Schreiben, versehen mit der kurzen handschriftlichen Antwort „nein“ zurück. Zudem hieß es dort u.a.: „...ich beantworte Ihr Schreiben auf diese direkte Art. Sie können mich gerne unter...anrufen.“
Auf einem der Grundstücke befand sich ein Löschwasserteich. Der Teich wurde vom Voreigentümer im Zuge von Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des Wohngebäudes ... für die Löschwasserversorgung der Liegenschaft angelegt. Die Baugenehmigung war erteilt. Dann wurde von der beklagten Gemeinde die Ortsteile bestimmt, in denen die Löschwasserversorgung als nicht gesichert anzusehen war. Die betreffende Lage wurde dabei in der Liste der nicht gesicherten Ortsteile aufgeführt. Dann beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass die bestehende Grundpflicht zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden übertragen werden solle – und veröffentlichte die Verfügung in ihrem Amtsblatt. Damit wurden alle Eigentümer und Besitzer der aufgeführten Wohnplätze unter Anordnung des Sofortvollzugs verpflichtet, Löschwasservorräte ständig bereitzuhalten und dafür Löschwasseranlagen zu unterhalten.
Darauf erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht, mit der sie beantragte, die Nichtigkeit der Allgemeinverfügung festzustellen, hilfsweise, diese Allgemeinverfügung, soweit sie das Anwesen ... betrifft, aufzuheben. Ergänzend machte sie u.a. geltend, die Allgemeinverfügung sei nichtig, weil die Beklagte keine Verfügung im Original vorgelegt habe. Die durchgeführte öffentliche Bekanntgabe sei unzulässig und daher nicht wirksam gewesen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: