Entscheidend ist der Nennbetrag des eingetragenen Rechts
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(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer Revision bei einem Streit um Löschung einer Grundschuld in Sachen Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
„Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt in der Regel und auch hier dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts ... Dingliche Zinsen sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Sie bleiben ... als Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung außer Betracht. Der Umstand, dass sie im Zwangsversteigerungsverfahren in gewissem Umfang im Rang der Grundschuld geltend gemacht werden können ..., ändert hieran nichts.
Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 14.000 € und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO“.
In Sachen Zwangsversteigerung und Grundschuld hatte der Kläger Beschwerde geführt - gegen die Nichtzulassung der Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts. Der Nennbetrag der Grundschuld hatte14.000 € betragen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: