Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses
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(IP) Hinsichtlich der im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen schuldrechtlichen Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses im Zusammenhang Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.
„a) Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.
b) Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat“.
Die Antragsgegnerin war Eigentümerin eines Grundstücks. Ihre Rechtsvorgängerin an diesem Grundstück hatte ein Erbbaurecht bestellt. Im Erbbaurechtsvertrag waren ein jährlicher Erbbauzins von knapp 70,- Euro und eine Wertsicherungsklausel vereinbart worden, die aufgehoben und neu gefasst worden waren. Das Erbbaurecht war mit dem Inhalt ins Erbbaugrundbuch eingetragen worden, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfe.
Der jetzige Erbbauberechtigte hatte das Erbbaurecht erworben. Er verpflichtete sich zur Zahlung des jeweils fälligen Erbbauzinses und erkannte den Erbbaurechtsvertrag mit Weitergabeverpflichtung gegenüber seinen Rechtsnachfolgern als für sich verbindlich an. Darauf betrieb die Antragstellerin aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht. Im Versteigerungstermin wurde ein Meistgebot abgegeben. Eine Entscheidung über den Zuschlag war bisher nicht ergangen, da die Antragsgegnerin ihre Zustimmung verweigerte.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht vor. Die Anpassungsklausel in § 3 ErbbV belege, dass der für den Erbbauberechtigten sichtbar verfolgte Zweck auf Seiten des Eigentümers darin bestanden habe, ihm eine laufende, bei einer wesentlichen Steigerung des Bodenwerts dieser Entwicklung angepasste Rendite aus dem Grundstück zu verschaffen. Dieser Zweck werde durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung wesentlich beeinträchtigt, da der Meistbietende nur die gemäß ZVG bestehen bleibenden Belastungen mit den vorrangig dinglich gesicherten Erbbauzinsen und nicht die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag zur Anpassung des Erbbauzinses übernähme.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: