Es bedarf keiner Überschuldung
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(IP) Hinsichtlich Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich eines Anwalts entschieden.
„Die Rüge der Klägerin, der Widerruf sei deshalb rechtswidrig, weil ihr Vermögen ihre Schulden überstiegen habe, geht fehl. Die Klägerin übersieht bereits, dass es für einen Vermögensverfall ... keiner Überschuldung im Sinne eines negativen Vermögenssaldos bedarf. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind ... Hieran hat es bei der Klägerin aber offensichtlich gefehlt, wie die zahlreichen Zwangsvollstreckungen der letzten Jahre gezeigt haben.“
Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hatte ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
Der BGH entschied dagegen. Ein Vermögensverfall liege vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür wären Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richteten. Gäbe es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zuließen, könne der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlege, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden hätten und wie er sie bezogen auf diesen Zeitpunkt zurückzuführen oder anderweitig regulieren wolle.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: