Es darf nicht weiter vollstreckt werden
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(IP) Hinsichtlich Nichtigerklärung einzelner Normen durch das Bundesverfassungsgericht und den spezifischen Umgang damit im Zusammenhang auch mit Zwangsversteigerung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG= Berlin-Brandenburg) entschieden.
„Nach dem hier insoweit allein interessierenden § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben ... die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (Satz 1); die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (Satz 2); soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend (Satz 3); Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen (Satz 4). Die Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht führt danach dazu, dass auf der Norm beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte einerseits unberührt bleiben, andererseits aber nicht weiter vollstreckt werden dürfen.“
Der Antragsgegner, Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserweckverbandes, hatte den Antragsteller zu einem Abwasseranschlussbeitrag herangezogen, worauf er einen früher bereits gezahlten Verbesserungsbeitrag anrechnete. Der Antragsteller erhob keinen Widerspruch und zahlte teilweise. Wegen des seinerzeit noch offenen Restbetrages ließ der Antragsgegner eine Zwangssicherungshypothek eintragen und drohte mit Zwangsversteigerung.
Dann beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aufhebung des Bescheides, Erstattung des Gezahlten und Aussetzung der weiteren Zwangsvollstreckung. Der Antragsgegner lehnte die Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung jedoch ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid zurückwies. Mit dem Widerspruchsbescheid lehnte er auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Darauf hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, die Aufhebung der Vollziehung des Beitragsbescheides anzuordnen, hilfsweise, die Vollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: