Geltendmachung vor der staatlichen Gerichtsbarkeit muss nicht erfolgen
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(IP) Hinsichtlich ausländischer Schiedssprüche bezüglich Zwangsversteigerungen in diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.
„ Zum einen legt Art. VI Abs. 4 EuÜ ausdrücklich fest, dass die Anrufung eines staatlichen Gerichts bzgl. einstweiliger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht dazu führt, dass anschließend auch die Geltendmachung der Hauptsache vor den staatlichen Gerichtsbarkeit erfolgen muss. Eine derartige Regelung haben die Parteien auch nicht in ihrer Schiedsvereinbarung getroffen. Die Vereinbarung lautet nur, dass auch der einstweilige Rechtsschutz der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sein soll. Konsequenzen der Nichtbeachtung enthält die Vereinbarung nicht, so dass auf Art. VI Abs. 4 EuÜ zurückgegriffen werden muss. Hieraus ergibt sich aber ausdrücklich, dass eine Anrufung staatlicher Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Schiedsvereinbarung gerade nicht aufhebt. Der Antragsgegnerin hätte es jedoch freigestanden vor dem staatlichen Gericht die Schiedseinrede zu erheben und im dortigen Verfahren prüfen zu lassen, ob die getroffene Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte auch für den einstweiligen Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen hat.“
Die Antragstellerin begehrte die teilweise Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Sie war eine in Kroatien ansässige Gesellschaft, die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin (Schiedsbeklagte) eine GmbH. Die Parteien hatten mit Schiedsklauseln versehene Verträge über u.a. den Kauf von Immobilien und die Abtretung und Übertragung von Anteilen geschlossen. Da die Antragsgegnerin nach Ansicht der Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkam, hatte sie das Ständige Schiedsgericht bei der kroatischen Wirtschaftskammer in Zagreb angerufen, die darauf in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren einen Schiedsspruch erließ.
Die Antragsgegnerin hatte dann in Zagreb Klage auf dessen Aufhebung erhoben, die abgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hatte sie Beschwerde eingelegt. Darauf hatte die Antragstellerin eine Vollstreckbarerklärung beantragt, der sich die Antragsgegnerin widersetzte. Sie war der Ansicht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei auszusetzen, weil sie beim Handelsgericht in Zagreb eine Klage eingereicht habe, mit dem Ziel den Schiedsspruch aufzuheben. So seien die Prozessvoraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht gegeben gewesen, da die Antragstellerin bereits im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet habe.
In der Schiedsklausel sei aber explizit geregelt gewesen, dass über den „… Vollzug dieses Vertrages, einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unter Ausschluss des Rechtsweges … das kroatische Schiedsgericht entscheidet.“ Durch die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens habe die Antragsgegnerin den ordentlichen Rechtsweg für den „Vollzug“ der Verträge gewählt und mithin auf die Entscheidung des Schiedsgerichts verzichtet.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: