Hinweis des Betreuungsgerichts an Verfahrenspfleger vorausgesetzt
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(IP) Hinsichtlich Relevanz der Bekanntgabe eines betreffenden Gutachtens bei rechtlicher Betreuung hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch im Zusammenhang Zwangsversteigerung entschieden.
„Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus“.
Die Betroffene wehrte sich gegen die Erweiterung ihrer Betreuung, die auch die Zwangsversteigerung ihres Eigentums und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vorsah. Das Amtsgericht hatte für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, insbesondere zur Prüfung/Durchsetzung gegebenenfalls vorliegender Versorgungsansprüche, Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren sowie Immobilienangelegenheiten bestellt.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung einer Verfahrenspflegerin hatte das Amtsgericht die Betreuung bei unveränderter Überprüfungsfrist um die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Einrichtungen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögenssorge angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: