Im Zweifelsfall ist der Auffangwert anzunehmen
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(IP) Hinsichtlich Verkehrs- und Streitwert in einer zwangsversteigerungsbedingten Auseinandersetzung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden.
„In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (sog. Auffangwert). Da mit der Klage weder eine bezifferte Forderung begehrt wurde noch der Streitwertkatalog 2013 einen Vorschlag im Zusammenhang mit der Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung enthält, ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an ihrem Begehren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu schätzen.“
Die Klägerin wandte sich gegen einen ihrer Ansicht nach zu hoch festgesetzten Streitwert: Der Streitwert betrage lediglich ca. 50 000,- €. Der Nominalwert der Gesamtgrundschuld beruhe auf deren unzutreffender zivilrechtlicher Bewertung. Für diese sei eine sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt worden. Die Gesamtgrundschuld sei aber wie die Grundschuld nicht akzessorisch. Es bestehe kein unauflösbarer Zusammenhang zwischen einer Grundschuld und der gesicherten Forderung. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei einer Gesamtgrundschuld das belastete Grundstück nur in Höhe des Verkehrswerts als Sicherheit dienen könne. Es sei offensichtlich, dass ein Grundstück mit einem Verkehrswert von weniger als 200.000 € bei einer angestrebten Zwangsversteigerung keinen Erlös erzielen könne, der die Hauptforderung von über ca.11.000.000 € decke.
Die Beklagte trug vor, dass Ziel der Klage gewesen sei, eine Genehmigung der Eintragung der Gesamtgrundschuld zu erzwingen. Die Höhe der Gesamtgrundschuld sei deshalb für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich. So begehrte die Klägerin im Klageverfahren, die Beklagte zu verpflichten, die sanierungsrechtliche Genehmigung für die Eintragung einer Grundschuld nach der Grundschuldbestellungsurkunde und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu erteilen. Der Klägerin ging es unter Berücksichtigung dieses Antrags und des der Klagebegründung zu entnehmenden Begehrens damit darum, die für die Grundschuldbestellung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung zu erstreiten, um die Grundschuldbestellung zu erreichen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
Sächsisches OVG, Az.: 3 K 1213/18