(ip/pp) In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Umgang von Banken mit in der Insolvenz befindlichen Kunden beschäftigt. Die obersten Bundesrichter hielten dabei fest, das die bankenseitige Offenhaltung des Kreditrahmens und der dazugehörigen Verfügungen nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigen.

Im konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter geklagt und von der beklagten Bank auf Auszahlung von Gutschriftsbeträgen geklagt, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar war. Das Berufungsgericht hatte zuvor die Revision zum BGH zugelassen, da unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien".

Der BGH gab der Bank Recht: "Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält, vertragsgerecht und damit kongruent handelt.

Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis innerhalb des Anfechtungszeitraums der Kredit zurückgeführt worden ist."

 

BGH, Az.: IX ZR 29/07