Persönliche Anschrift des Hausverwalters reicht nicht
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(IP) In einem Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München mit Leitsatz entschieden.
„Eine wirksame Bekanntgabe gem. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG mit Wirkung für und gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die Verfügung zwar an die persönliche Anschrift des Hausverwalters zugestellt wird, sich aber aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sicher entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaltsadressatin der in der Verfügung ausgesprochenen Pflichten in Anspruch genommen werden soll.“
Die Antragstellerin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Brandschutzes erlassen wurden. Vor Bescheiderlass erfolgte eine Anhörung über ein Schreiben der Antragsgegnerin. Dies richtete sich im Adressfeld an die Antragstellerin als „Wohnungseigentümergemeinschaft“, vertreten durch eine KG, und war im Übrigen an die Anschrift der KG adressiert. Der Bescheid wurde dann, ohne dass die Antragstellerin als Vertretene im Adressfeld benannt wurde, ebenfalls an die KG adressiert und dieser zugestellt. Auch die sonstige Vorkorrespondenz war formal nur mit der KG geführt worden, ohne dass im Adressfeld die Antragstellerin als Vertretene deklariert war.
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid „innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage (…) schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden“ könne. Mit einem weiteren Schreiben, das ebenfalls ohne Hinweis auf die Antragstellerin als Vertretene an die KG adressiert und dieser zugestellt wurde, teilte das städtische Bauordnungsamt mit, dass angedrohte Zwangsgelderfällig geworden seien, da die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach Zustellung des Bescheids nachgekommen sei.
Darauf erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage mit Antrag, den Bescheid aufzuheben.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: