Pfändungsschutzvorschrift der ZPO findet keine Anwendung
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich Pfändungsschutzvorschriften bei Zwangsversteigerung hat der BGH mit Leitsatz entschieden.
„ZPO § 850i
Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.
ZVG § 149 Abs. 3
Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.“
Der Schuldner war Eigentümer einer Wohnung. Die Gläubigerin betrieb gegen ihn die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden. Auf ihren Antrag hin ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Wohneigentums an, bestellte den Beteiligten zum Zwangsverwalter und stellte einen Teilungsplan auf.
Auf Antrag des Schuldners hatte das Amtsgericht den Zwangsverwalter angewiesen, an den Schuldner aus den Erträgen der Immobilie vorrangig zu den Zahlungen laut Teilungsplan bis auf weiteres monatlich gut 500,- € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hatte das Landgericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin die Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts und die Zurückweisung des Antrags des Schuldners erreichen.
Nach Ansicht der Vorinstanz genoss der Schuldner im Zwangsverwaltungsverfahren Pfändungsschutz. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 149 Abs. 3 Satz 2 ZVG. Dem Schuldner sei daher aus den Mieterträgen der verwalteten Wohnung zumindest das Existenzminimum zu gewähren, nämlich eine Grundsicherung in Höhe von knapp 420,- € und ein Betrag von gut 95,- € für Versicherungsbeiträge.
Der BGH befand, dass die Ausführungen des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht standhielten. „ Anders als § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO enthalte das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung keine Regelung, nach der die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung bei der Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden sind. Vielmehr sei ein Anspruch des Schuldners auf Überlassung von Erträgnissen des Grundstücks nur bei der Zwangsverwaltung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Grundstücke vorgesehen. Hieraus folge, dass der Gläubiger bei der Zwangsverwaltung anderer Grundstücke die Erträgnisse der beschlagnahmten Immobilie dem Schuldner nicht zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stellen muss“.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: