(ip/RVR) Der Grundschuldgläubiger soll nach einem Urteil des V. BGH-Senats nicht verpflichtet sein, nach Ablösung der bestehen gebliebenen Grundschuld nach der Versteigerung die nicht valutierten Grundschuldzinsen im Interesse des Schuldners vom Ersteher zu fordern.

Das Grundstück der Kläger sicherte mehrere Darlehen, welche von der Beklagten ausgereicht wurden, mittels Grundschulden. In der Zweckbestimmungserklärung war u. a. vereinbart, dass die Beklagte im Falle der Zwangsversteigerung nicht verpflichtet sei, die Grundschuld mit einem ihre schuldrechtlichen Ansprüche übersteigenden Betrag geltend zu machen.

Es folgte die Teilungsversteigerung des Grundstücks mit Zuschlag an die Ersteherin, wobei die Grundschulden bestehen blieben. Die Ersteherin löste die Grundschulden mit deren Nominalbetrag ab – ohne Zahlung auf die Grundschuldzinsen, welche die Beklagte auch nicht geltend machte. Nach Abzug der noch valutierenden Darlehenssumme zahlte die Beklagte den Mehrerlös an die Kläger aus und übertrug an selbige die Grundschulden.

Die Kläger meinten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Ersteherin auch wegen der seit dem Zuschlag angefallenen Zinsen in Anspruch nehmen und diese an die Kläger zahlen zu müssen. Das LG verneinte einen derartigen Schadensersatzanspruch. Das OLG gab der Feststellungsklage hingegen statt. Es meinte, die Beklagte sei aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen, im Interesse der Kläger die Verwertung der Grundschulden auch bezüglich der Zinsen vorzunehmen. Die oben genannte Klausel in der Sicherungsabrede sei überraschend und daher unwirksam. Auf entsprechende Aufforderung hätte die Ersteherin auch die Zinsen gezahlt, nunmehr müssten die Kläger dies gerichtlich durchsetzen, was einem Schaden gleichkäme.

Der BGH sah dies anders. Den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Zwar hätte die Beklagte die dinglichen Zinsen gem. § 1191 Abs. 2 BGB verlangen können. Dem Sicherungsvertrag sei eine Verpflichtung hierzu aber nicht zu entnehmen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Pflicht zur vollständigen Anmeldung einer Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren hatte der BGH die Frage bezüglich der Zinsen bislang offen gelassen und lässt sie auch ausdrücklich weiter offen. In casu stützten die Kläger ihr Begehren nämlich ausschließlich auf eine Verletzung des Sicherungsvertrags.

Zwar sei der Gläubiger aufgrund des Treuhandverhältnisses auch bei der Ablösung der Grundschulden verpflichtet zugleich die Interessen des Schuldners zu wahren. Dies werde aber schon dadurch erreicht, dass er für die Verwertung der Grundschuld dergestalt sorgt, dass der Schuldner von seiner persönlichen Schuld frei wird. „Er muss deshalb einen zur Tilgung seiner persönlichen Forderung ausreichenden Ablösungsbetrag verlangen und diesen, wenn er gezahlt wird, mit den gesicherten Forderungen verrechnen. Führt die Ablösung […] zu einer (vollständigen) Befriedigung des Gläubigers, kommt sie zugleich dem Sicherungsgeber zugute“ (Rz. 13 der Entscheidung).

Weitergehende Pflichten hinsichtlich der Zinsablösung bestünden nicht. Dabei käme es auch nicht auf die Wirksamkeit der besagten Klausel an. Denn selbst wenn sie unwirksam wäre, stünde den Klägern der Zinsanspruch wegen Erlöschens nach §§ 1192 Abs. 1, 1178 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu.
Weiter könnte die Geltendmachung der Zinsen sogar den Schuldnerinteressen zuwiderlaufen, wenn etwa der Ersteher in Ansehung der Zinsforderung von der geplanten Ablösung Abstand nimmt.

Schließlich gebiete auch der Rechtsgedanke des § 266 BGB keine andere Beurteilung, wonach der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist. Zwar unterfielen auch die Grundschuldzinsen diesem Teilleistungsverbot, aber dies beträfe ausschließlich das Verhältnis zwischen Ersteher und Gläubiger. Außerdem hindere die Norm den Gläubiger nicht, sich mit der Zahlung des Grundschuldkapitals zufrieden zu geben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 04.02.2011, Az. V ZR 132/10


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