Teile der HOAI für unionrechtswidrig erklärt
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(IP) Hinsichtlich Anwendbarkeit der HOAI nach EU-Recht hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Leitsatz entschieden.
„Aus der Feststellung des Vertragsverstoßes folgt für den verurteilten Mitgliedstaat gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV die Pflicht, den Verstoß zu beenden. Diese Pflicht trifft sämtliche Stellen des verurteilten Staates, mithin auch die Gerichte. Die für unionrechtswidrig erklärte Norm darf daher nicht mehr angewendet werden. Bereits hieraus folgt, dass § 7 Abs. 1 HOAI nicht mehr angewendet werden darf.
Da § 7 Abs. 1 HOAI nicht mehr angewendet werden darf, ist der Verweis in § 7 Abs. 6 HOAI ((= § 7 Abs. 5 HOAI 2013) gegenstandslos.“
Die Klägerin hatte im Mahnverfahren für Architektenleistungen zunächst ein (Rest-) Honorar in Höhe von ca. 24.000,00 EUR geltend gemacht. Sie hatte dann aber zudem ein weiteres Pauschalhonorar in Höhe von ca. 190.000,00 EUR und Leistungsprämien in Höhe von ca. 18.000,00 EUR gefordert. Die bewusste zweite Rechnung war von ihr als endgültige Schlussrechnung bezeichnet worden. Sie hatte die Erhöhung gefordert, da das ursprüngliche Pauschalangebot irrtümlich die Mindestsätze der HOAI unterschritten habe.
Das Landgericht hatte darauf die auf Zahlung der erhöhten Rechnung gerichtete Klage abgewiesen und hatte angenommen, dass sich die Parteien auf das ursprüngliche Pauschalhonorar geeinigt hätten. Auch wenn diese Vereinbarung nicht schriftlich getroffen sei und die Mindestsätze unterschreite, sei die Klägerin nach Treu und Glauben an diese Vereinbarung gebunden.
Da korrigierte das OLG: An das mit der Beklagten vereinbarte Pauschalhonorar sei die Klägerin gebunden, auch wenn es die Mindestsätze der HOAI 2009 unterschreiten sollte.
„Zwar können die Vertragsparteien gemäß § 7 Abs. 1 HOAI eine Honorarvereinbarung nur im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen, weshalb im Falle von den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarungen der Architekt oder Ingenieur im Regelfall die Mindestsätze verlangen kann ... Jedoch kann § 7 Abs. 1 HOAI keine Anwendung mehr finden.
Durch Urteil ... von 2019 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen ihre Verpflichtungen... verstoßen hat.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: