„Übriger Gesellschafter“ ist auch, wer nach Fälligkeit der Einlageforderung eintritt
Lesezeit: 2 Minuten
(IP) Hinsichtlich des möglichen zwangsweisen Ausschlusses säumiger Gesellschafter nach GmbH-Recht bei Insolvenz und ggf. anstehender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.
„a) Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbH ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.
b) Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.“
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, einer GmbH, die durch einen Alleingesellschafter errichtet worden war. Die nach dem Gesellschaftsvertrag sofort fällige und zahlbare Stammeinlage von 25.000 € wurde von ihm zunächst erbracht, bis zur Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister aber in Höhe von insgesamt 18.800,69 € wieder an ihn zurückgezahlt. Zudem bestand bei Eintragung eine Unterbilanz von 32.693,29 €. Dann teilte er seinen Geschäftsanteil in einen Anteil von 17.500 € und zwei Anteile von 3.750 und übertrug je einen Anteil von 3.750 € an die beiden Beklagten. Die Abtretung wurde gegenüber der Gesellschaft angezeigt. Darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der erhob vor dem Landgericht Klage gegen den anfänglichen Alleingesellschafter und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Leistung der offenen Stammeinlage und Erstattung der Unterbilanz. Der Klage wurde gegen ersteren insgesamt, gegen die Beklagten nur entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von jeweils 15 % der geltend gemachten Beträge stattgegeben. Eine Zwangsversteigerung des Vermögens wurde erwogen. Dann leitete der Kläger aber das Kaduzierungsverfahren (die mögliche zwangsweise Ausschließung eines säumigen Gesellschafters im GmbH-Recht) gegen den Hauptgesellschafter ein. Am selben Tag hatte er die vorliegende Klage gegen die Beklagten auf anteilige Ausfallhaftung für die titulierten Ansprüche aus Unterbilanzhaftung und Leistung der noch offenen Einlage eingereicht. Im Laufe des Rechtsstreits hatte er dann den bewussten Geschäftsanteil auch kaduziert.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hatte sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: