Vergleich muss allein aus dem protokollierten Vergleichstext feststellbar sein
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(IP) Hinsichtlich der Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Leitsatz beschlossen.
„Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Vollstreckungsschuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung auferlegt, hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die zur Erfüllung geeignete Handlung hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar ist.“
Der zugehörige Orientierungssatz lautete wie folgt.
„1. Bei einem gerichtlichen Vergleich muss die Verpflichtung des Schuldners inhaltlich allein aus dem protokollierten Vergleichstext festzustellen sein
2. Die Unbestimmtheit eines gerichtlichen Vergleichs kann nur im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren behoben werden. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden“.
Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, der vom Vollstreckungsschuldner verweigert wurde. Es ging um ein genehmigtes Bauvorhaben, das als Anbau 5 Appartements umfassen sollte. Als Zugang war eine Treppe an der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand vorgesehen. Dagegen hatte die Vollstreckungsgläubigerin Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Im Rahmen eines Erörterungstermins wurde über Vergleichsmöglichkeiten gesprochen. Der Vollstreckungsschuldner erklärte, dass im Wege eines Kompromisses daran gedacht werden könne, die Zugangstreppe vom Haupteingang aus zu gestalten, so dass auf die derzeitige Treppe verzichtet werden könne.
Darauf schlug das Verwaltungsgericht einen Vergleich vor, der u.a. folgende Regelungen enthielt:
„1. Der Beigeladene verpflichtet sich, dem Beklagten einen Antrag auf Änderung der Baugenehmigung ... vorzulegen, der eine Umgestaltung gemäß der anliegenden Skizze vorsieht. Der Antrag muss den rechtlichen Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen; insbesondere müssen die Unterlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt sein. Der Antrag muss binnen drei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Gerichts über die Wirksamkeit des Vergleichs beim Beklagten eingehen.
2. Der Beklagte hat gegen die geplante Änderung des Bauvorhabens gemäß der anliegenden Skizze keine grundsätzlichen Bedenken und wird das Vorhaben genehmigen, sofern sich aus dem Antrag keine derzeit nicht vorhersehbaren Genehmigungshindernisse ergeben.
3. Der Beigeladene verpflichtet sich, das genehmigte Vorhaben binnen sechs Monaten nach Zugang der vom Beklagten erteilten Änderungsgenehmigung abzuschließen.“
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: