Verkürzung der Masse
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(ip/pp) Inwieweit im Insolvenzrecht Insolvenzanfechtungen bei Direktzahlungen an Nachunternehmer möglich sind, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Die Schuldnerin des Verfahrens, eine GmbH, hatte mit einer weiteren Firma, der “H-GmbH”, mehrere Bauverträge geschlossen. Die von ihr auszuführenden Arbeiten übertrug diese an eine Subunternehmerin. Jene, die “P-GmbH”, trat die eigenen, gegen die Schuldnerin bestehenden Werklohnansprüche, zu denen auch Forderungen auf Abschlagszahlungen gehörten, an die Beklagte, eine Factoring-Gesellschaft, ab. Die Beklagte bevorschusste die abgetretenen Ansprüche und erstellte mehrere Abschlagsrechnungen gegenüber der Schuldnerin. Nachdem diese keine Zahlungen erbrachte, stellte die P-GmbH ihre Arbeiten ein und kündigte gegenüber der Schuldnerin auch den bewussten Werkvertrag. Anschließend wandten sich die P-GmbH und die Beklagte an die H-GmbH mit der Bitte um Ausgleich der noch offen stehenden Forderungen. Die Schuldnerin hatte bereits ihre Werklohnforderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten. So unterrichtete die Bank die H-GmbH über diese Zession. Die H-GmbH und die Bank vereinbarten anschließend, die H-GmbH solle auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin eine Abschlagszahlung von 200.000 Euro an die Bank erbringen. Den darüber liegenden Betrag könne die H-GmbH einbehalten und damit Zahlungen an die Subunternehmer gemäß … VOB/B erbringen. Nach Erhalt der vereinbarten Zahlung von 200.000 Euro teilte die Bank der Schuldnerin mit, sie werde aus der Globalzession keine Ansprüche mehr geltend machen. Hiervon wurden auch die Drittschuldner unterrichtet. Hierauf zahlte die H-GmbH erneut gemäß … VOB/B knapp 30.000,- Euro an die Beklagte. Nachdem die Schuldnerin danach Eigenantrag gestellt hatte, wurde am 1. September 2000 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Die Klägerin machte geltend, die Zahlung der H-GmbH sei als inkongruente Deckung anfechtbar und begehrt Rückzahlung. Das Landgericht gab der Klage statt. Der BGH entschied letztinstanzlich klarstellend dazu:
“ Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat …. Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, so dass sich hierdurch die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger schlechter gestalten.”
BGH, Az.. IX ZR 2/05