Vom Gesetz nicht vorgesehen
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(IP) Bezüglich des Umgangs mit einem Zwangsversteigerungsanteils in der Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
„Gehört das Grundstück nicht insgesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende unbewegliche Vermögen ... auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben. Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schuldner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ... die Teilungsversteigerung durchführen lassen. Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolvenzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfremden Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalterversteigerung ... zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor.“
Im vorliegenden Verfahren handelte es sich um die Klage eines Dritten gegen einen Insolvenzschuldner, der aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte. Ein Anwalt hatte infolge Massekostenarmut die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners beantragt.
Das OLG hatte in der Angelegenheit argumentiert, das bei der Beurteilung, ob durch die beabsichtigte Klage die Massekostenarmut beseitigt werden könne, es neben den ohnehin zu prüfenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen sei, ob eine stattgebende Entscheidung gegen den Beklagten wirtschaftlich durchgesetzt werden kann. „Steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel, so ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen“.
Die Richter waren der Meinung, „dass es auch an der hinreichenden Erfolgssausicht der Klage mangele. Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er ... eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht“.
Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: