Welche Einigungsgebühr entsteht?
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(IP) Hinsichtlich anwaltlicher Einigungsgebühr bei gerichtlichem Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
„1. Die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen betrifft den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VV RVG zum Gegenstand hat. Das ergibt sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folgt der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung ... enthält mithin eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, die für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages entsteht, durch den (nur) die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht entweder auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs oder - wenn über den Anspruch bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt - auf Vollstreckungsmaßnahmen aus diesem Titel.
Hiervon abzugrenzen ist ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, der also Grund oder Höhe eines Anspruchs selbst und nicht nur dessen Erfüllung betrifft. Die Mitwirkung des Anwalts an einem solchen Vertrag löst die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG aus, sofern sich der Regelungsgehalt des Vertrages nicht darauf beschränkt, dass der Schuldner den Anspruch schlicht anerkennt oder der Gläubiger auf den Anspruch verzichtet“.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung von gut 11.000,- Euro nebst Zinsen in Anspruch. Nachdem die Beklagte dem Mahnbescheid uneingeschränkt widersprochen hatte, bot sie der Klägerin im streitigen Verfahren den Abschluss eines Vergleichs an. Danach sollte die Beklagte die Klageforderung in monatlichen Raten abzahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen. Zudem sollte der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig werden, wenn die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Rückstand geriete. Die Klägerin nahm den Vorschlag an.
Darauf hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt gut 2.400,- Euro nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie machte geltend, der Vergleich beruhe auf einem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs sowie auf einer Vereinbarung nur über die Zahlungsmodalitäten zur Erfüllung dieses anerkannten Anspruchs. Es finde § 31 b RVG Anwendung.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: