Wohnort bei Begründung des Bürgschaftsverhältnisses entscheidend
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(IP) Hinsichtlich des Gerichtsstandes bei Inanspruchnahme eines Bürgen im Zusammenhang Zwangsverwaltung und –versteigerung hat sich das Oberlandesgericht OLG Braunschweig mit Leitsatz geäussert.
„1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Perso-nen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates ver-klagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.
2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eröffnet.
3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nichts mehr.“
Der Beklagte war u.a. Gesellschafter einer GmbH, die nach Sitzverlegung unter neuer Bezeichnung firmierte. Zur Sicherung von Darlehen der Klägerin für die Gesellschaft hatte er u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 500.000,- €. Die Darlehensbeträge wurden an die Gesellschaft ausgezahlt. Nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung fristlos und meldete ihre Forderungen – nach zwischenzeitlich erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle an. Dort wurde ein Betrag in Höhe von ca. 1.700.000,- € rechtskräftig festgestellt.
Darauf nahm die Klägerin den Beklagten aus den übernommenen Bürgschaften in Anspruch und forderte den Beklagten zur Zahlung von 900.000,- € auf. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen beantragte die Klägerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu eröffnen. Der vom Insolvenzgericht bestellte Sachverständige bejahte trotz der Angabe des Beklagten, nunmehr im Ausland wohnhaft zu sein, die örtliche Zuständigkeit des deutschen Amtsgerichts fürs Insolvenzverfahren und begründete es damit, dass es sich bei der angegebenen neuen Adresse nur um einen Scheinwohnsitz handele.
Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet, die Klägerin erhob Klage auf Feststellung der Forderung. Gemäß Postzustellungsurkunde war die Klageschrift dem Kläger unter einer deutschen Anschrift zugestellt worden, woraufhin die unter dieser Anschrift wohnhafte Person mitteilte, der Beklagte sei ins Ausland verzogen. Darauf erklärte das Amtsgericht sich für unzuständig und verwies den Rechtstreit ans Landgericht.
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden: