Zu abgesonderter Befriedigung durch Sicherungsabtretung
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(ip/RVR) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH kann eine Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung bei Insolvenz des Abtretenden gewähren, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Zessionars nicht mehr in Betracht kommt.
Der Schuldner nahm bei der Klägerin ein Darlehen auf und besicherte es mit einer zweitrangigen Grundschuld. Zuvor waren der Klägerin zur weiteren Sicherung die Ansprüche auf Rückgewähr der erstrangigen Grundschuld abgetreten worden. Die Klägerin betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks, nachdem der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam. Der erstrangigen Gläubigerin teilte sie die Abtretung des Rückgewähranspruchs mit; diese stimmte dem zu und trat dem Versteigerungsverfahren bei. Sodann wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Zuschlag und Befriedigung ihrer Ansprüche kehrte die erstrangige Gläubigerin den Überschuss an die beklagte Insolvenzverwalterin aus. Die Klägerin machte den Überschuss wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse bei der Verwalterin geltend.
Das LG gab der Klage statt, das OLG wies die Klage ab und ließ die Revision zu. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es ließe sich nach den bisherigen Feststellungen nicht ausschließen, dass die Masse auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert und nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung scheitere nach den Feststellungen nicht an § 91 Abs. 1 InsO.
Dazu führt der erkennende Senat aus: Nach jüngerer Rechtsprechung des BGH schone § 91 Abs. 1 InsO die Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben. „Der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld ist trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Sicherungsgebers nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren kann, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert kann der Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetretenen Rückgewähranspruch entzogen werden“ (Rn. 9 der Entscheidung).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Zessionar eine solche gesicherte Rechtsstellung nicht erlangt, denn eine insolvenzfeste Rechtsposition setze voraus, dass die Grundschuld nur eine bestimmte Verbindlichkeit sichert und diese vor Insolvenzeröffnung vollständig getilgt ist. Bei weitem Sicherungszweck sei aber eine Revalutierung der Grundschuld möglich, was zu einer Änderung des bisherigen Sicherungsvertrages führen müsse, welcher der Abtretungsempfänger als Gläubiger des bedingungsfreien Rückgewähranspruchs nicht zuzustimmen bräuchte.
Ein Anfechtungsanspruch nach §§ 129, 130, 143 InsO gegen das Absonderungsrecht sei nach den bisherigen Feststellungen gleichfalls nicht auszuschließen
Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:
BGH vom 10.11.2011, Az. IX ZR 142/10
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