(ip/RVR) Werden im Zwangsversteigerungsverfahren auf ein Doppelausgebot Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, die keine Zustimmung des Schuldners gefunden haben, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners ersichtlich sind. So der BGH in seinem Beschluss vom 08.12.2011.

Das Vollstreckungsgericht ordnete die Zwangsversteigerung des schuldnerischen Grundstücks an, welches aus zwei Flurstücken besteht. Für eines der Flurstücke war eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines benachbarten Flurstücks eingetragen. Die Eigentümerin des benachbarten Flurstücks beantragte die Versteigerung zu abweichenden Bedingungen, nämlich unter Bestehenbleiben der Grunddienstbarkeit. Nach Zustimmung der Gläubigerin erfolgte ein Doppelausgebot zu gesetzlichen und abweichenden Bedingungen. Es erfolgten ausschließlich Gebote zu abweichenden Bedingungen, sodann der Zuschlag auf das Meistgebot.

Hiergegen wandte sich die Schuldnerin erfolglos mit der Beschwerde. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Die Schuldnerin machte einen Zuschlagsversagungsgrund gem. § 100 ZVG u. a. wegen Verletzung von § 83 Nr. 1 i. V. m. § 59 ZVG geltend.

In diesem Zusammenhang beschäftigte sich der V. Zivilsenat mit der Frage, ob es der Zustimmung des Schuldners zu den abweichenden Bedingungen bedurft hätte, weil auch dieser wegen der Abweichung von den gesetzlichen Bedingungen i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG beeinträchtigt sein könne. Es sei umstritten, wie zu verfahren sei, wenn bei einem Doppelausgebot Gebote ausschließlich zu abweichenden Bedingungen abgegeben werden und der Schuldner nicht zustimmt, insbesondere, inwieweit eine Beeinträchtigung des Schuldners zu einer Zuschlagsversagung führen muss. Nach einer Ansicht müsse der Zuschlag stets auf das abweichende Ausgebot erfolgen, nach einer weiteren Ansicht müsse er versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint. Nach dritter Ansicht sei für die Zuschlagserteilung erforderlich und ausreichend, dass die Beeinträchtigung nicht sicher feststeht.

Der V. Senat teilt die dritte Ansicht mit der Maßgabe, der Zuschlag dürfe nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen. Im Zweifel sei der Zuschlag zu erteilen, da die gesetzlichen Bedingungen keinen generellen Vorrang hätten und dies auch der Funktion des Doppelausgebots entspräche, den Nachweis etwaiger Beeinträchtigungen führen zu können.

Weil im hier zu entscheidenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass ohne das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein besseres Versteigerungsergebnis erzielt worden wäre, sei eine Beeinträchtigung der Schuldnerin nicht ersichtlich und der Zuschlag daher im Einklang mit § 59 ZVG erteilt worden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 08.12.2011, Az. V ZB 197/11


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